Satzung

zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2007

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dissent – Medienwerkstatt Darmstadt“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist dort ins Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

  1. Der Verein „Dissent – Medienwerkstatt Darmstadt“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen Rundfunks, Bildung und Erziehung, die Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch das Betreiben einer innovativen Medienwerkstatt in Darmstadt. Die Lizenzierung als Anbieter eines nichtkommerziellen Radioprogramms in Darmstadt wird angestrebt. Insbesondere durch lokale Berichterstattung wird das Bewusstsein für die Stadt Darmstadt und ihre Umgebung gefördert.
    Die Förderung von Bildung und Erziehung wird verwirklicht durch das Anbieten von Medienkompetenzprojekten, sowohl innerhalb des Vereins als auch in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.
    Der Gedanke der Völkerverständigung und der Toleranz wird insbesondere gefördert durch die Gestaltung zwei- und mehrsprachiger Sendestrecken. Migrantische Nutzerinnen und Nutzer der Medienwerkstatt können so öffentlich ihren Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten, ihre Integration wird gefördert.
    Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen wird gefördert durch die gleichberechtigte Mitarbeit von Männern und Frauen in der Medienwerkstatt.
  4. Die Medienwerkstatt steht grundsätzlich allen Menschen offen. Sie soll Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Bildung, geografischer und sozialer Herkunft die selbstbestimmte und gleichberechtigte Erstellung von Medienprodukten ermöglichen.

§ 3 Verwendung der Mittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  4. Die Verwendung der Mittel regelt das Finanzstatut.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen sein, die die Ziele des Vereins nicht nur ideell und materiell, sondern auch durch Arbeitskraft unterstützen wollen.
    Ordentliche Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht für die Vorstandswahlen. Sie haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Sie haben Rederecht auf Vorstandssitzungen, jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht.
    Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglieder und der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Gründungsmitglieder, sofern diese zum Zeitpunkt der Entscheidung ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Die ordentliche Mitgliedschaft tritt in Kraft mit Zustellung der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen wollen.
    Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht für Vorstandswahlen. Sie haben Rederecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht. Sie haben weder Rede-, noch Antrags- noch Stimmrecht auf Vorstandssitzungen.
    Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Fördermitgliedschaft tritt in Kraft mit Zustellung der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  4. Sonderrechte: Für Satzungsänderungen und zur Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder ist die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Gründungsmitglieder erforderlich, soweit sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ordentliche Mitglieder sind.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum nach Beendigung der Mitgliedschaft werden zurück erstattet.
  2. Der Austritt ist mit jeweils einem Monat Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich.
  3. Der Vereinsausschluss kann vom Vorstand im Konsens beschlossen werden bei schwerem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins oder bei Zahlungsverzug trotz Mahnung (laut Beitragsordnung).
    Das auszuschließende Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören oder ihm ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Soll ein ordentliches Mitglied ausgeschlossen werden, ist eine Mediation nach Schlichtungsordnung vor einer solchen Entscheidung durchzuführen.
    Ein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenes Mitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung: Nur wenn eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Ausschluss zustimmt, wird der Vereinsausschluss wirksam.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Die Beitragsordnung kann mit der gleichen Mehrheit von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 7 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung mit Neuwahl des Vorstandes findet nach Vorlage des Kassenberichts statt, spätestens am 31. März.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist eine schriftliche Einladung mit Angabe von Zeit und Ort sowie der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erforderlich. Beschlussvorlagen sind der Einladung beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger stimmberechtigte Mitglieder anwesend, ist neu zu einer Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Diese zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ist dann auf alle Fälle beschlussfähig.
  4. Eilanträge sind zugelassen, wenn der Grund für den Antrag erst nach dem Versenden der Einladungen bekannt wurde, ein Warten bis zu nächsten Mitgliederversammlung aber nicht sinnvoll oder zumutbar erscheint. Über die Zulässigkeit von Eilanträgen entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit.
  5. Versammlungsleitung und Protokollführung sind vom Vorstand zu berufen.
    Sämtliche Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, Abstimmungsergebnisse mit dem ausgezählten zahlenmäßigen Ergebnis. Nicht protokollierte Beschlüsse sind nichtig. Auf Antrag sind auch Vorschläge, Zitate oder Diskussionsverläufe zu protokollieren.
    Die Protokolle sind vom Protokollführer / der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
    Die Protokolle sind vereinsöffentlich für die Mitgliedschaft zugänglich. Ordentliche Mitglieder erhalten auf Wunsch eine elektronische Fassung des Protokolls zugesandt.
  6. Die Vereinsmitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  8. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über die Wahl und Abwahl des Vorstands, über die Wahl der Kassenprüfer / Kassenprüferinnnen, über die Entlastung des Vorstands sowie über Widersprüche gegen Vereinsausschlüsse.
  9. Die Mitgliederversammlung erlässt Vereinsordnungen zur Wahl von Vorstand und Kassenprüfung (Wahlordnung), zur Beitragshöhe (Beitragsordnung), zur Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins und wie weit der Vorstand darüber bestimmen kann (Finanzstatut), zur Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen (Vereinsordnung für Ausschüsse und Arbeitskreise), zur Nutzung der Vereinseinrichtung (Benutzungsordnung), zur internen Konfliktklärung (Schlichtungsordnung) sowie zur Regelung der Medienproduktion (Redaktionsstatut).
  10. Wenn nicht ausdrücklich ein anderes Stimmerfordernis vorgeschrieben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit und der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Gründungsmitglieder, sofern diese zum Zeitpunkt der Entscheidung ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Vereins im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung, führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstattet ihr Bericht.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber den Vereinsmitgliedern hat der Vorstand keine Weisungsbefugnis.
  3. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie beträgt drei oder fünf Personen.
    Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den gewählten Vorstandsmitgliedern den Kassierer / die Kassiererin.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Bei einem Vorstand von drei Personen sind sie jeweils alleine, bei einem Vorstand von fünf Personen zu zweit vertretungsberechtigt.
  5. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl durch die einzelnen Vorstandsmitglieder und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich.
  6. Die Vorstandsmitglieder können mit einer Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  7. Eine Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist auch während der laufenden Amtsperiode möglich. Die Geschäftszeit des / der nachgewählten Vorstandsmitglieds / Vorstandsmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Ende der regulären Amtszeit des bereits amtierenden Vorstands.
  8. Der Vorstand trifft mindestens einmal im Quartal zusammen. Der Vorstand ist bei persönlicher Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er tagt vereinsöffentlich.
  9. Vorstandsentscheidungen werden nach Möglichkeit im Konsens gefasst. Sie müssen von allen Vorstandsmitgliedern vollzogen werden.
  10. Die Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Für die Protokollführung gelten die gleichen Regeln wie für die Protokolle der Mitgliederversammlung.

§ 10 Revision

  • Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gewählt. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie überprüfen die Kassenführung in der Amtsperiode des auf der selben Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes und erstatten der Mitgliederversammlung auf der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit Einblick in alle Geschäftsvorgänge des Vereins zu nehmen.

§ 11 Vereinsstrafen

  1. Vereinsstrafen sind die Rüge, ein zeitlich befristetes Mitwirkungsverbot in Ausschüssen und Arbeitskreisen, die Abmahnung mit Androhung von Vereinsausschluss und der Vereinsausschluss.
  2. Die Rüge ist die mildeste der zulässigen Vereinsstrafen. Sie darf erst ausgesprochen werden, wenn eine Schlichtung nach Schlichtungsordnung gescheitert ist.
    Nach Ablauf von zwei Jahren ist die Rüge wieder aufzuheben.
  3. Die übrigen Vereinsstrafen sind nach Maßgabe der Billigkeit auszusprechen.
  4. Außer bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist ein Vereinsausschluss nur möglich, wenn zuvor eine Abmahnung mit Androhung von Ausschluss ausgesprochen wurde. Im Falle des Ausschlusses von ordentlichen Mitgliedern ist vorher ein Mediationsverfahren nach Schlichtungsordnung durchzuführen.
    Die Abmahnung mit Androhung von Vereinsausschluss ist nach zwei Jahren wieder aufzuheben.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann sich auflösen oder sich einem anderen Verein mit ähnlichen Zielen anschließen.
    Der Verein kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen wurde, aufgelöst werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Der Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks bedeutet ebenfalls Auflösung des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Frauenring e.V., Ortsgruppe Darmstadt, und ist dort zugunsten des Darmstädter Frauenhauses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung ist jedem neuen Mitglied bei der Aufnahme zur Kenntnis zu geben.
  2. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Dreiviertelmehrheit der Gründungsmitglieder, sofern diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ordentliche Mitglieder sind, geändert werden. Änderungsanträge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Soweit sie die gemeinnützigen Ziele berühren, sind sie vorab mit dem Finanzamt abzuklären.
  3. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf vorsätzliche Pflichtverletzungen durch Mitglieder des Vereinsvorstands. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe des Vereins wird ausgeschlossen.
    Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein beziehungweise seine Organe bestehen, muss der / die Geschädigte auch das Verschulden des / der für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen.
    Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 14 Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.